Alphabetische Abfrage:

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Nichtzahlung der Erstprämie


Bei Nichtzahlung der Erstprämie tritt der beantragte und im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungsschutz nicht in Kraft. Auch eine vorläufige Deckung erlischt rückwirkend ab Beginn.


Bei Nichtzahlung der Erstprämie hat der Versicherer mehrere Möglichkeiten, die im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) genau geregelt sind.


Der Versicherer kann seinen säumigen Versicherungsnehmer an die Zahlung erinnern, er kann aber auch vom Versicherungsvertrag zurücktreten und trotzdem eine Geschäftsgebühr verlangen, notfalls sogar einklagen. Er kann auf sein Rücktrittsrecht verzichten und die volle Erstjahresprämie gerichtlich geltend machen. Dabei steht der Versicherer allerdings etwas unter Zeitdruck, denn er ist durch das Versicherungsvertragsgesetz an eine Frist von drei Monaten gebunden. Innerhalb dieser Zeit muss der Versicherer seinen Mahnbescheid vorlegen.


Unabhängig vom Verlauf einer Prämienklage ist der Versicherer im Schadenfall von jeder Leistung frei. Er hat zwar Anspruch auf die Prämie, muss aber selbst nicht leisten. Dies gilt selbst dann, wenn die Erstprämie im Nachhinein überwiesen wird. Bei Nichtzahlung der Folgeprämie sieht es etwas anders aus.


Oft genug wird die Erstprämie nur aus Nachlässigkeit nicht oder auch verspätet gezahlt. Eine Lastschrifteinzugsermächtigung stellt im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sicherlich die eleganteste Lösung dar und vermeidet unnötigen Ärger.